Das Wichtigste in Kürze
- Sitzungen sind öffentlich – gemeint ist aber zunächst der Sitzungssaal. Ein Livestream braucht in jedem Land eine eigene Grundlage.
- Die meisten Länder regeln das inzwischen ausdrücklich: Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Gemeinde legt fest, ob und wie übertragen wird.
- Fast überall gilt: Ratsmitglieder können für ihren eigenen Beitrag widersprechen, Zuschauer und Einwohner werden nur mit Einwilligung gezeigt.
- Ohne Regelung in Satzung oder Geschäftsordnung geht es nur, wenn alle Anwesenden einwilligen – in der Praxis selten verlässlich.
- Technisch reichen Saalton, ein bis zwei Kameras und eine stabile Leitung. Entscheidend ist ein Ablauf, der Widersprüche und nichtöffentliche Teile sicher abbildet.
Immer mehr Gemeinden, Städte und Landkreise übertragen ihre Rats- und Kreistagssitzungen ins Internet. Bürger können zusehen, ohne abends im Sitzungssaal zu sitzen, und die Lokalpresse muss nicht mehr jede Sitzung selbst besuchen. Die erste Frage im Rathaus ist aber fast immer dieselbe: Dürfen wir das überhaupt? Die Antwort steht in der Gemeindeordnung des jeweiligen Landes – und die Länder haben das Thema sehr unterschiedlich geregelt, einige erst 2025. Dieser Ratgeber fasst die Vorschriften aller 13 Flächenländer zusammen und erklärt, welche Technik und welcher Ablauf dazugehören. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext, Ihre Hauptsatzung und die Einschätzung Ihres Rechtsamts oder der Kommunalaufsicht.
Warum „öffentlich“ nicht automatisch „im Internet“ heißt
Alle Gemeindeordnungen schreiben vor, dass Rats- und Kreistagssitzungen grundsätzlich öffentlich sind. Nach herrschender Auffassung ist damit die Saalöffentlichkeit gemeint: Jeder darf im Rahmen der Plätze zuhören. Ein Livestream geht darüber hinaus – er macht Bild und Stimme der Ratsmitglieder, der Verwaltung und unter Umständen der Zuschauer weltweit abrufbar. Das ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO und berührt das Persönlichkeitsrecht. Deshalb braucht es eine Rechtsgrundlage: entweder eine Vorschrift im Kommunalrecht, auf die sich die Gemeinde stützt (Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 DSGVO), oder die Einwilligung jeder gezeigten Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
Die Rechtslage je Bundesland
Die Tabelle gibt den Kern der jeweiligen Vorschrift wieder, Stand Oktober 2026. Für Kreistage stehen eigene Vorschriften in der Landkreisordnung bzw. Kreisordnung, die meist gleich aufgebaut sind; in Sachsen-Anhalt gilt § 52 KVG LSA für alle Vertretungen, in Thüringen verweist § 112 ThürKO auf die Regeln für den Gemeinderat. Die Stadtstaaten haben eigene Gesetze für ihre Bezirksgremien und sind hier nicht aufgeführt.
| Land | Vorschrift | Was gilt |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 35 Abs. 3 GemO | Die Hauptsatzung kann Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde zur Veröffentlichung zulassen. Ohne solche Regelung nur, wenn alle anwesenden Gemeinderäte einwilligen. Die Fassung gilt seit 1. September 2025. |
| Bayern | Art. 52 Abs. 4 GO | Die Gemeinde kann eine Echtzeitübertragung im Internet zulassen und die Aufzeichnung sechs Wochen (bzw. bis zum Ende der nächsten Sitzung) bereitstellen, danach löschen. Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden. Außer der Sitzungsleitung werden Teilnehmende nur mit Einwilligung übertragen; Unbeteiligte nur in Übersichtsaufnahmen. |
| Brandenburg | § 36 Abs. 3 BbgKVerf | Die Geschäftsordnung kann Übertragungen und Aufzeichnungen durch Medien und durch die Gemeindevertretung selbst regeln. Sonst nur, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen. |
| Hessen | § 52 Abs. 3 HGO | Die Hauptsatzung kann Film- und Tonaufnahmen durch die Medien sowie eine Echtzeitübertragung im Internet zulassen und bestimmen, in welchem Umfang Aufzeichnungen abrufbar bleiben. |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 29 Abs. 5a KV M-V | Die Gemeinde kann nach Maßgabe der Hauptsatzung übertragen, aufzeichnen und zum Abruf bereitstellen. Wer betroffen ist, kann widersprechen; Zuschauer und Einwohner in der Fragestunde nur mit Einwilligung. |
| Niedersachsen | § 64 Abs. 2 NKomVG | Film- und Tonaufnahmen der Ratsmitglieder zur Berichterstattung nur, soweit die Hauptsatzung es bestimmt. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass die Aufnahme seines Beitrags oder deren Veröffentlichung unterbleibt. |
| Nordrhein-Westfalen | § 48 Abs. 4 GO NRW | Bildaufnahmen sind zulässig, wenn sie die Ordnung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen der Ratsmitglieder zur Veröffentlichung nur, soweit die Hauptsatzung es bestimmt. |
| Rheinland-Pfalz | § 35 Abs. 1 GemO | Die Hauptsatzung kann Übertragungen und Aufzeichnungen durch Medien und durch den Gemeinderat selbst regeln. Sonst nur, wenn alle anwesenden Ratsmitglieder zustimmen. |
| Saarland | § 40 Abs. 1 KSVG | Übertragungen und Aufzeichnungen durch Medien und durch den Gemeinderat selbst sind zulässig, soweit die Geschäftsordnung es bestimmt. Jedes Ratsmitglied kann für seinen Beitrag widersprechen. |
| Sachsen | § 37 Abs. 3 SächsGemO | Livestream über den Internetauftritt der Gemeinde, wenn eine Einwilligung vorliegt; Aufzeichnung und Abruf nur, wenn die Einwilligung das ausdrücklich umfasst. Wer nicht einwilligt, wird technisch ausgespart, ohne die übrige Übertragung zu beeinträchtigen. |
| Sachsen-Anhalt | § 52 Abs. 5 KVG LSA | Übertragungen und Aufzeichnungen durch Medien und durch die Vertretung selbst sind zulässig; Näheres regelt die Geschäftsordnung. Gilt auch für Ausschüsse. |
| Schleswig-Holstein | § 35 Abs. 4 GO | Die Hauptsatzung kann Film- und Tonaufnahmen durch die Medien oder die Gemeinde zur Veröffentlichung zulassen. |
| Thüringen | § 40 ThürKO | Keine ausdrückliche Regelung. Der Landesdatenschutzbeauftragte hält die Übertragung durch die Kommune selbst oder in ihrem Auftrag inzwischen für zulässig – gestützt auf Einwilligungen der Gezeigten; eine Geschäftsordnung allein genügt ihm als Rechtsgrundlage nicht. Früher ließ er nur Übertragungen durch Presse und Medienunternehmen zu. |
Drei Muster, die sich wiederholen
Satzungslösung (Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein): Der Rat beschließt eine Regel in der Hauptsatzung, danach ist die Übertragung der Normalfall. Geschäftsordnungslösung (Brandenburg, Saarland, Sachsen-Anhalt): Gleiches über die Geschäftsordnung. Einwilligungslösung (Sachsen, Thüringen, und überall dort, wo die Gemeinde keine Regel beschlossen hat): Gezeigt wird nur, wer zugestimmt hat. Bayern verbindet Beschluss und Einwilligung.
Fünf Schritte zur ersten übertragenen Sitzung
- Rechtsgrundlage klärenRechtsamt oder Kommunalaufsicht prüfen, was Ihr Land verlangt, und bereiten die Änderung von Hauptsatzung oder Geschäftsordnung vor – mit Regeln zu Übertragung, Aufzeichnung, Speicherdauer, Widerspruch und Kamerabereich.
- Beschluss fassenDer Rat beschließt die Regelung, in Bayern mit Zweidrittelmehrheit. Manche Gemeinden starten mit einer Probephase von zwei oder drei Sitzungen.
- Einwilligungen einholenWo nötig: schriftlich, informiert, jederzeit widerruflich – von Ratsmitgliedern, Verwaltung, Sachverständigen. Halten Sie fest, wer widersprochen hat, und geben Sie die Liste vor jeder Sitzung an die Regie.
- Saal vorbereitenKamerabereich festlegen, Zuschauerplätze außerhalb des Bildes, Hinweisschilder am Eingang und am Sitzungssaal, Datenschutzhinweise auf der Stream-Seite.
- TestsitzungEinmal ohne Öffentlichkeit durchspielen: Ton jeder Sprechstelle, Kamerabild, Unterbrechung bei Widerspruch, Umschalten auf den nichtöffentlichen Teil.
Die Technik im Sitzungssaal
- Ton zuerst: Im Stream zählt nur, was ins Mikrofon gesprochen wird. Am besten hat jeder Platz eine Sprechstelle mit Taste; wo der Saal eine Konferenzanlage hat, binden wir sie ein.
- Kameras: Eine Kamera auf Sitzungsleitung und Redepult, eine zweite für die Ratsrunde. Fernsteuerbare Kameras mit gespeicherten Positionen machen es leicht, einzelne Plätze gezielt nicht zu zeigen.
- Bildregie: Wer spricht, ist im Bild; wer widersprochen hat, wird ausgespart – Ton aus oder eine Tafel „Dieser Beitrag wird nicht übertragen“, die Übertragung läuft weiter.
- Einblendungen: Tagesordnungspunkt und Sitzungsdatum oben im Bild, Vorlagen und Pläne direkt aus der Präsentation statt abgefilmt.
- Nichtöffentlicher Teil: Der Stream endet sichtbar mit einer Tafel; Aufzeichnung und Leitung werden vorher beendet, nicht nur stummgeschaltet.
- Leitung: Ein Ausfall mitten in der Haushaltsdebatte fällt auf. Bei NextKon senden mindestens drei Leitungen parallel; fällt eine aus, übernimmt die nächste.
Aufzeichnung und Mediathek
Viele Bürger sehen eine Sitzung nicht live, sondern am nächsten Tag. Ob und wie lange die Aufzeichnung abrufbar sein darf, regelt Ihr Land oder Ihre Satzung: Bayern begrenzt auf sechs Wochen bzw. bis zur nächsten Sitzung, in Sachsen muss die Einwilligung die Aufzeichnung ausdrücklich umfassen, in anderen Ländern legt die Hauptsatzung die Frist fest. Die NextKon-Mediathek speichert die Aufzeichnung in Frankfurt, lässt sich in die Webseite der Gemeinde einbetten und löscht Beiträge nach der festgelegten Frist. Eine Aufteilung nach Tagesordnungspunkten macht lange Sitzungen für Bürger erst nutzbar.
Was die Übertragung kostet
Eine einfache Übertragung einer Gemeinderatssitzung mit Saalton, ein bis zwei Kameras, Stream und Technikteam vor Ort beginnt bei 2.500 € netto – bewusst günstig, damit Sitzungen für Bürger zugänglich werden. Für regelmäßige Sitzungen erstellen wir ein Angebot für die ganze Reihe; Festpreis, vergabefähige Leistungsbeschreibung und Rechnung an die Kommune sind selbstverständlich.
| Umfang | Richtwert | Dazugehört |
|---|---|---|
| Rats- oder Kreistagssitzung, ein Saal | ab 2.500 € | Saalton, 1–2 Kameras, Regie, Stream, Technikteam, Testsitzung |
| Bürgerinformation mit Fragen aus Saal und Chat | ab 2.500 € | wie oben, dazu Saalmikrofone für Fragen und Chat ohne Cookies |
| Aufzeichnung in der Mediathek | nach Umfang | Speicher in Frankfurt, einbettbar, Löschung nach Frist |
Häufige Fragen
Müssen wir Ratssitzungen streamen?
Nein. Keine Gemeindeordnung verpflichtet dazu; der Öffentlichkeitsgrundsatz ist mit dem Zugang zum Sitzungssaal erfüllt. Die Übertragung ist ein zusätzliches Angebot, über das der Rat entscheidet.
Kann ein Ratsmitglied die Übertragung verhindern?
Das hängt vom Land ab. Wo die Hauptsatzung oder Geschäftsordnung die Übertragung regelt, kann ein Mitglied in der Regel nur seinen eigenen Beitrag ausnehmen lassen (ausdrücklich so in Niedersachsen, im Saarland, in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen). Ohne solche Regel genügt in Ländern wie Baden-Württemberg, Brandenburg und Rheinland-Pfalz ein einziges fehlendes Einverständnis.
Dürfen Zuschauer im Bild sein?
Möglichst nicht. Legen Sie die Kameras so, dass die Zuschauerplätze außerhalb des Bildes liegen; in Bayern dürfen Unbeteiligte ausdrücklich nur in Übersichtsaufnahmen erscheinen, in Mecklenburg-Vorpommern Zuschauer nur mit Einwilligung.
Was ist mit der Einwohnerfragestunde?
Einwohner, die Fragen stellen, sind keine Mandatsträger. Ihr Beitrag wird nur mit Einwilligung übertragen – sonst wird für diese Zeit Ton und Bild unterbrochen oder auf eine Tafel umgeschaltet.
Dürfen Dritte den Stream mitschneiden?
In der Regel nicht ohne Weiteres – in Mecklenburg-Vorpommern zum Beispiel nur, wenn die Hauptsatzung es zulässt und die Betroffenen eingewilligt haben (§ 29 Abs. 5a KV M-V). Weisen Sie auf der Stream-Seite deutlich darauf hin, dass Mitschnitt und Weiterverbreitung nicht gestattet sind.
Wie lange dauert die Einführung?
Der Beschluss über Hauptsatzung oder Geschäftsordnung braucht meist ein bis zwei Sitzungsrunden. Technisch sind wir nach einer Besichtigung des Saals und einer Testsitzung bereit.
Sie planen eine Veranstaltung?
Datum, Ort, ungefähre Teilnehmerzahl – mehr brauchen wir für ein erstes Angebot nicht. Wir melden uns persönlich.
Veranstaltung anfragenQuellen
- Art. 52 GO Bayern – Öffentlichkeit (gesetze-bayern.de)
- § 35 GemO Baden-Württemberg
- § 36 BbgKVerf Brandenburg (bravors.brandenburg.de)
- § 52 HGO Hessen
- § 29 KV M-V Mecklenburg-Vorpommern
- § 64 NKomVG Niedersachsen
- § 48 GO NRW Nordrhein-Westfalen
- § 35 GemO Rheinland-Pfalz
- § 40 KSVG Saarland
- Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts, Sachsen (§ 37 SächsGemO, revosax.sachsen.de)
- § 52 KVG LSA Sachsen-Anhalt
- § 35 GO Schleswig-Holstein
- § 40 ThürKO Thüringen
- TLfDI – Neubewertung: Aufzeichnung und Übertragung von Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Marktpreise: veröffentlichte Preislisten von rund 15 Anbietern in Deutschland und Österreich, Stand Oktober 2026. Alle Preise netto. Keine Rechtsberatung.
