Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 21. März 2023 darf der Vorstand eine hybride Mitgliederversammlung einberufen – ohne Satzungsänderung (§ 32 Abs. 2 BGB).
- Rein virtuelle Versammlungen brauchen vorher einen Beschluss der Mitglieder; die Satzung kann beides anders regeln.
- Mitglieder müssen ihre Rechte elektronisch ausüben können: zuhören, zu Wort kommen, Anträge stellen und abstimmen. Ein Stream mit Chat allein reicht dafür nicht.
- Die Einladung muss sagen, wie das online geht – Zugang, Wortmeldung, Abstimmung.
- Technisch ist das ein kleiner Hybrid-Kongress: Ton im Saal, Kamera, Stream, Chat und ein Abstimmungswerkzeug mit Legitimation.
Jahreshauptversammlung, Delegiertenversammlung, Mitgliederversammlung eines Verbands: Immer mehr Mitglieder wollen teilnehmen, ohne anzureisen. Seit 2023 erlaubt das Gesetz das ausdrücklich. Dieser Ratgeber erklärt, was der Vorstand entscheiden darf, was in die Einladung gehört und welche Technik nötig ist, damit Beschlüsse hinterher Bestand haben. Er ersetzt keine Rechtsberatung – bei Wahlen und Satzungsänderungen lohnt der Blick des Vereinsjuristen oder Notars.
Was das Gesetz erlaubt
Der neue § 32 Abs. 2 BGB unterscheidet zwei Formen. Hybride Versammlung: Die Mitglieder treffen sich vor Ort, zusätzlich können Mitglieder „im Wege der elektronischen Kommunikation“ teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Das darf der Vorstand bei der Einberufung einfach vorsehen. Virtuelle Versammlung: Es gibt keinen Versammlungsort mehr, alle nehmen online teil. Dafür müssen die Mitglieder vorher beschlossen haben, dass künftige Versammlungen auch virtuell einberufen werden dürfen. In beiden Fällen gilt: Die Einladung muss angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können.
| Hybrid | Virtuell | Beschluss ohne Versammlung | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB | § 32 Abs. 2 Satz 2 BGB | § 32 Abs. 3 BGB |
| Voraussetzung | Vorstand sieht es in der Einladung vor | vorheriger Mitgliederbeschluss | alle Mitglieder beteiligt, mind. die Hälfte stimmt in Textform ab |
| Satzungsänderung | nein (Satzung kann es aber ausschließen oder regeln) | nein, aber Beschluss nötig | nein |
| Typischer Einsatz | Jahreshauptversammlung mit Saal und Zuschaltung | überregionale Verbände, kurze Versammlungen | Eilentscheidungen, kleine Vereine |
Was „Rechte ausüben“ in der Praxis heißt
Ein Mitglied, das online teilnimmt, muss dasselbe können wie eines im Saal: der Aussprache folgen, sich zu Wort melden, Anträge stellen und abstimmen – bei Wahlen auf Wunsch geheim. Ein Livestream mit Chat erfüllt die ersten beiden Punkte. Für Anträge und Abstimmungen braucht es ein Werkzeug, das Mitglieder legitimiert (ein Zugang je Mitglied), Stimmen zählt und das Ergebnis protokolliert. Genau hier scheitern viele Versammlungen, die „einfach mal gestreamt“ werden.
Was in die Einladung gehört
- Form der Versammlung: hybrid oder virtuell, mit Hinweis auf § 32 Abs. 2 BGB bzw. den Mitgliederbeschluss.
- Zugang: Wie bekommen Mitglieder ihren Link? Persönlich je Mitglied (E-Mail), nicht ein Link für alle – sonst ist die Legitimation nicht gegeben.
- Wortmeldung: Über welchen Weg melden sich Online-Teilnehmer (Chat, Handzeichen-Funktion, Videozuschaltung)? Wer ruft sie auf?
- Anträge: Wie und bis wann können Anträge online eingereicht werden?
- Abstimmung: Mit welchem Werkzeug, offen oder geheim, wie wird das Ergebnis festgestellt und protokolliert?
- Technische Voraussetzungen: Browser genügt? Testtermin vorab? Kontakt bei Problemen am Tag?
- Datenschutz: Hinweis auf Aufzeichnung (falls vorgesehen) und auf die Verarbeitung der Teilnahmedaten.
Die Technik: ein kleiner Hybrid-Kongress
- Ton im SaalJede Wortmeldung im Saal muss ins Mikrofon – sonst hören die Online-Mitglieder nur den Vorstand. Ein Saalmikrofon mit Mikrofonläufer oder Pultmikrofone an jedem Tisch.
- Kamera und BildregieEine Kamera auf das Podium, eine auf den Saal; Folien (Jahresabschluss, Haushaltsplan) werden direkt in den Stream eingeblendet, nicht abgefilmt.
- Stream mit ZugangsschutzDie Versammlung ist nicht öffentlich. Der Stream läuft auf einer geschützten Seite mit persönlichem Zugang je Mitglied.
- Chat und WortmeldungOnline-Mitglieder stellen Fragen oder melden sich im Chat zu Wort; die Moderation ruft sie auf – per Audio-Zuschaltung oder indem der Beitrag vorgelesen wird.
- Abstimmung mit LegitimationEin Abstimmungswerkzeug mit einem Zugang je Mitglied, offener oder geheimer Abstimmung, Stimmgewichten (Delegierte) und Ergebnisprotokoll. Saal-Teilnehmer stimmen per Handzeichen oder über dasselbe Werkzeug am Smartphone ab.
- ProtokollTeilnehmerliste online und vor Ort, Abstimmungsergebnisse mit Uhrzeit, Aufzeichnung als Nachweis – mit Einwilligung.
Bei NextKon binden wir das Abstimmungswerkzeug zusammen mit Stream und Chat in eine Seite ein, damit die Mitglieder nicht zwischen Fenstern wechseln. Welches Werkzeug passt, hängt von Mitgliederzahl, Satzung und der Frage ab, ob geheim gewählt wird – das stimmen wir vor dem Angebot mit Ihnen ab.
Was es kostet
Eine hybride Mitgliederversammlung ist technisch ein Hybrid-Kongress im Kleinen – mit denselben Anforderungen an Ton, Leitung und Zuverlässigkeit, aber meist einem Raum, einer Kamera-Position mehr und kürzerer Dauer. Richtwerte netto:
| Umfang | Richtwert | Dazugehört |
|---|---|---|
| Mitgliederversammlung bis ca. 4 Stunden, ein Saal | ab 5.000 € | Saalton, 2 Kameras, Stream mit Zugangsschutz, Chat, Technikteam, Testtermin |
| Delegiertenversammlung, ganzer Tag | ab 9.999 € | wie Hybrid-Kongress: Saaltechnik, Regie, Zuschaltungen, Aufzeichnung |
| Abstimmungswerkzeug | nach Mitgliederzahl | Lizenz je Versammlung, Einrichtung der Mitgliederliste, Support am Tag |
Richtwerte bei NextKon
Netto je Veranstaltung, ganz grobe Richtwerte – jedes Angebot machen wir individuell. Viele Veranstaltungen passen gut in diese Rahmen.
Durchgeführt von TS Eventtechnik – mehr als 500 Kongresse. Reihen: −10 % ab 6, −20 % ab 12 Terminen im Jahr. Kirchen, gemeinnützige Vereine und Kommunen: −30 % auf Anfrage.
Häufige Fragen
Müssen wir die Satzung ändern?
Für die hybride Form nicht – § 32 Abs. 2 BGB gilt unmittelbar, solange Ihre Satzung sie nicht ausschließt. Für rein virtuelle Versammlungen braucht es einen Beschluss der Mitglieder. Lesen Sie Ihre Satzung trotzdem: Ältere Satzungen regeln Einberufung und Abstimmung manchmal so eng, dass Anpassungen sinnvoll sind.
Reicht eine Videokonferenz?
Für einen kleinen Verein mit 20 Mitgliedern vielleicht. Sobald ein Saal mit Publikum dazukommt, braucht es Saalton, Kamera und einen Weg, wie Online- und Saal-Mitglieder gleichberechtigt abstimmen.
Dürfen wir die Versammlung aufzeichnen?
Nur mit Einwilligung der Teilnehmer und klarem Zweck (z. B. Protokollhilfe, Löschung nach Genehmigung des Protokolls). Die Einwilligung gehört in die Einladung oder Anmeldung.
Wie werden Online-Mitglieder legitimiert?
Jedes Mitglied bekommt einen persönlichen Zugang – per E-Mail an die hinterlegte Adresse. Damit ist nachvollziehbar, wer teilgenommen und abgestimmt hat. Einen Link für alle sollten Sie vermeiden.
Geht geheime Wahl online?
Ja, mit einem Abstimmungswerkzeug, das Legitimation und Stimmabgabe trennt. Ob Ihre Satzung geheime Wahl vorschreibt, entscheidet, ob Sie das brauchen.
Wie früh sollten wir planen?
Einladungsfristen stehen in der Satzung, oft vier Wochen. Rechnen Sie zusätzlich zwei bis drei Wochen für Technikabstimmung und Mitgliederliste – also etwa zwei Monate vor dem Termin anfragen.
Sie planen eine Veranstaltung?
Datum, Ort, ungefähre Teilnehmerzahl – mehr brauchen wir für ein erstes Angebot nicht. Wir melden uns persönlich.
Veranstaltung anfragenQuellen
- § 32 BGB – Mitgliederversammlung; Beschlussfassung (gesetze-im-internet.de)
- § 40 BGB – Nachgiebige Vorschriften (Satzung kann abweichen)
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Aufzeichnung, Teilnahmedaten)
Marktpreise: veröffentlichte Preislisten von rund 15 Anbietern in Deutschland und Österreich, Stand Oktober 2026. Alle Preise netto. Keine Rechtsberatung.
